Das BMF verfügt, dass aufgrund des EuGH-Urteils C-559/13 „Grünewald“ der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren ist (Az. IV C 3 – S-2301 / 07 / 10001 :003).
Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen
Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG [§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.], § 22 EStG – EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 „Grünewald“
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2301 / 07 / 10001 :003 vom 18.12.2015
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:
- Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Ab.z 1a Nr. 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das BMF-Schreiben vom 11. März 2010 – IV C 3 – S-2221 / 09 / 10004 – (BStBl I S. 227) wird verwiesen.
- Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Abs. 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.
———————-
Quelle: DATEV eG