Der EuGH entschied, dass die Mehrwertsteuer bereits geschuldet wird, wenn eine Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen (Rs. C-250/14 und C-289/14).
Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig
EuGH, Pressemitteilung vom 23.12.2015 zum Urteil C-250/14 und C-289/14 vom 23.12.2015
Außerdem erbrachte eine Tochtergesellschaft von AirFrance, Brit Air (seit 2013: Hop!-Brit Air), im gleichen Zeitraum Beförderungsleistungen für Fluggäste im Rahmen eines mit Air France-KLM geschlossenen Franchisevertrags. Letzterer oblagen Vertrieb und Verwaltung der Flugscheine für die von Brit Air im Rahmen des Franchisevertrags betriebenen Linien. Air France-KLM vereinnahmte den Preis der Flugscheine und leitete ihn für jeden von Brit Air beförderten Fluggast an diese weiter. Für verkaufte, aber nicht benutzte Flugscheine zahlte Air France-KLM jährlich einen pauschalen Ausgleich, der einem prozentualen Anteil von 2 % des auf den im Rahmen des Franchisevertrags betriebenen Linien erzielten Jahresumsatzes (einschließlich der Mehrwertsteuer) entsprach. Da Brit Air für diesen Pauschalbetrag keine Mehrwertsteuer abführte, erließ die Finanzverwaltung auch gegen sie Nacherhebungsbescheide.
Der Conseil d’État, der in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen Air France-KLM und Brit Air einerseits und der Finanzverwaltung andererseits befasst ist, fragt sich, ob Flugscheine, die nicht benutzt wurden, der Mehrwertsteuer unterliegen können.
In seinem Urteil vom 23.12.2015 bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Er weist zunächst darauf hin, dass die Mehrwertsteuer anfällt, sobald zum einen der von dem Kunden an die Fluggesellschaft gezahlte Betrag unmittelbar mit einer Leistung (im vorliegenden Fall der Beförderung als Fluggast) verbunden ist und zum anderen die betreffende Leistung erbracht wird. Der Gerichtshof führt jedoch weiter aus, dass die Gegenleistung für den beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis nicht von der körperlichen Anwesenheit des Fluggastes beim Anbordgehen abhängt, sondern in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggastes besteht, in den Genuss der Durchführung der Beförderungsleistung zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht wahrnimmt.
Mit anderen Worten: Die Mehrwertsteuer wird bereits geschuldet, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof präzisiert insoweit, dass der Mehrwertsteueranspruch mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein entsteht.
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass dann, wenn ein Dritter (hier: Air France-KLM) die Flugscheine einer Fluggesellschaft (hier: Brit Air) im Rahmen eines Franchisevertrags vertreibt und an Letztere für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, auch auf diesen Pauschalbetrag Mehrwertsteuer anfällt.
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Quelle: DATEV eG