Das VG Weimar entschied, dass Anfechtungsklagen von Beamten gegen die mehr als ein Jahr zurückliegende Beförderung von Kollegen unzulässig sind (Az. 1 K 663/15 We).
Klage auf Aufhebung von Beförderungen unzulässig
VG Weimar, Pressemitteilung vom 21.12.2015 zur Entscheidung 1 K 663/15 We vom 29.10.2015 (nrkr)
Geklagte hatte eine Lehrerin mit dem Ziel, die Beförderung von Kollegen zum 1. April 2009 aufheben zu lassen. Das Gericht befand in seiner Entscheidung, dass der mit Schreiben vom Juni 2013 gegen die streitgegenständlichen Beförderungen erhobene Widerspruch der Klägerin verspätet ist und sie ihr Widerspruchsrecht bezüglich des Beförderungstermins 1. April 2009 zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt hatte. Die Kammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beamte, der über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtet wurde, zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt Widerspruch dagegen einlegen muss. Bleibt der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürfen sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten seit 2009 in dem Wissen, dass im Schulbereich regelmäßig und alljährlich befördert wird und dass Dienstherr und beförderte Beamte auf den Bestand ihrer Ernennung vertrauen, untätig geblieben. Weder hat sie Rechtsbehelfe eingelegt noch ist sie sonst aktiv geworden.
Außerdem erscheine eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht mehr möglich. Der Kreis der von Amts wegen zur Gewährleistung einer nach dem Grundgesetz erforderlichen leistungsbezogenen Auswahl in das Beförderungsverfahren einzubeziehenden Lehrer habe sich seit dem streitgegenständlichen Beförderungstermin 1. April 2009 rechtserheblich verändert: Der Auswahl wären andere Beurteilungen, nämlich die zum Stichtag 1. November 2012 bzw. sogar zu einem Stichtag 2015 zugrunde zu legen.
Der Dienstherr müsste daher selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung der Klägerin das frühere Auswahlverfahren abbrechen. Die Auswahl der Klägerin im streitgegenständlichen Beförderungsverfahren sei daher rechtlich unmöglich.
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Quelle: DATEV eG