Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung, wonach in Berliner Taxen auch bargeldlos mit einer im Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder EC-Karte gezahlt werden kann, keine durchgreifenden Bedenken bestehen und diese Regelung auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer eingreift (Az. OVG 1 S 76.15).
Berliner Taxen müssen Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ermöglichen
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.01.2016 zum Beschluss OVG 1 S 76.15 vom 18.12.2015
Die Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Neuregelung nicht verpflichtet, eine bargeldlose Zahlung des Beförderungsentgelts zu akzeptieren und entsprechend geeignete Kartenlesegeräte oder Smartphones vorzuhalten.
§ 7 Abs. 2 Taxentarif VO lautet: „Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.“
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Quelle: DATEV eG