Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist fast verabschiedet. Im Dezember 2015 erzielten EU-Parlament und Rat einen Kompromiss, der am 28.01.2016 vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments bestätigt wurde. Nun steht noch die formale Annahme durch das Plenum des EU-Parlamentes und durch den Rat aus.
EU-Parlament bestätigt Kompromiss zur Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Richtlinie zielt auf ein einheitliches Mindestrechtsschutzniveau im EU-Binnenmarkt bei der rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen ab, wobei die EU-Mitgliedstaaten auch einen weitergehenden Schutz vorschreiben können.
Es wird geregelt, unter welchen Bedingungen der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulässig bzw. rechtswidrig ist. Außerdem enthält sie Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverhandlungen, zur Rechtsdurchsetzung und zu Schadensersatzzahlungen.
Die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass die in Art. 11 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta verankerte Presse- und Medienfreiheit nicht eingeschränkt wird und der Schutz von Informationsquellen gewahrt bleibt. Whistleblower-Aktivitäten werden durch die Richtlinie nicht eingeschränkt, vorausgesetzt sie dienen der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder illegalen Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse dient. Sichergestellt wird, dass die Arbeitnehmermobilität nicht beeinträchtigt wird. So dürfen Arbeitnehmer Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben, nutzen.
Nach Verabschiedung und Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Quelle: DATEV eG