Es handelt sich um eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, wenn in Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird. So das FG Düsseldorf (Az. 4 K 3636/14 Erb).
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.02.2016 zum Urteil 4 K 3636/14 Erb vom 18.12.2015
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache „Welte“ aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren „Welte“ habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen.
Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlunggebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 Euro zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle: DATEV eG