Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Wasserrutschenunfall

Das LG Hannover hat die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Badeunfall des zum Unfallzeitpunkt elfjährigen Klägers gegen die neunjährige Beklagte abgewiesen (Az. 8 O 80/15).

 

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Wasserrutschenunfall

 

LG Hannover, Pressemitteilung vom 11.02.2016 zum Urteil 8 O 80/15 vom 11.02.2016 (nrkr)

 

Mit am 11.02.2016 verkündetem Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Badeunfall des zum Unfallzeitpunkt elfjährigen Klägers gegen die damals neunjährige Beklagte abgewiesen.

 

Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger und Beklagte besuchten in 2013 gemeinsam das Innerstebad in Sarstedt und benutzten dort zusammen mit dem Bruder der Beklagten eine ca. 70 m lange Wasserrutsche, wobei der Kläger der Beklagten vorausrutschte. Ob auch der Bruder der Beklagten vor dem Kläger oder aber als letzter der Drei rutschte, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Rutschfahrt hielten die Kinder in der Rutsche an, um auf diese Weise einen „Stau“ zu verursachen. Dies geschah nicht zum ersten Mal und im Einvernehmen mit dem Kläger. Nach Auflösung des Staus rutschte der Kläger mit dem Kopf voraus und schlug nach dem Passieren des Rutschenausgangs mit dem Gesicht auf den Beckenboden auf. Dabei brachen die beiden mittleren oberen Schneidezähne ab, die anschließend überkront werden mussten.

 

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn beim Weiterrutschen gegen seinen Willen an den Beinen festgehalten, erst am Ausgang der Rutsche losgelassen und ihm zusätzlich noch einen Schub von hinten gegeben. Er begehrt im Wesentlichen den Ausgleich des Eigenanteils zur zahnmedizinischen Behandlung in Höhe von 518,45 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro.

 

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ungeachtet des zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Geschehensablaufes jedenfalls kein Verschulden treffe. Ein allenfalls in Betracht kommendes fahrlässiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Das Verursachen des Staus und das sich anschließende gemeinsame Rutschen seien letztlich Ausdruck des Spieltriebs sowie eines Forschungs- und Erprobungsdranges, sodass selbst unter Zugrundelegung eines etwaigen Schubes vor dem Rutschenausgang darin allenfalls zum Ausdruck käme, dass es beim Spielen und Erproben auch zu unüberlegten, schädigenden Verhaltensweisen kommen könne, die für ein neunjähriges Kind jedoch unvermeidbar seien.

 

Daneben sei ergänzend zu berücksichtigen, dass gerade Kinder und Jugendliche sich in ihrem Verhalten von der Dynamik einer Gruppe besonders mitreißen und anstacheln lassen und so die Folgen ihres Handelns typischerweise nicht mit dem – mit fortschreitendem Alter erst noch weiter zu entwickelnden – Verantwortungsbewusstsein übersehen.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG