Keine Rezeptsammelstelle für Merkenich

Das VG Köln hat die Klage des Inhabers einer Apotheke in Köln-Heimersdorf auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich abgewiesen, da es im Umkreis genügend gut erreichbare Apotheken gebe (Az. 7 K 947/14).

 

Keine Rezeptsammelstelle für Merkenich

 

VG Köln, Pressemitteilung vom 16.02.2016 zum Urteil 7 K 947/14 vom 16.02.2016

 

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit am 16.02.2016 verkündetem Urteil die Klage des Inhabers einer Apotheke in Köln-Heimersdorf auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich abgewiesen.

 

Die zuständige Apothekerkammer Nordrhein hatte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer solchen Erlaubnis abgelehnt.

 

Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, den Bürgern von Merkenich, denen seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe, sei der Weg zu einer der umliegenden Apotheken nicht zuzumuten.

 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle lägen nicht vor. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Dies lasse sich für Merkenich nicht feststellen. In einer Entfernung von jeweils ca. 5 km gebe es in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

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Quelle: DATEV eG