Berufung gegen Urteil im Streit um einen Weltraumflug zurückgewiesen

Das OLG Naumburg hat die Berufung des Klägers gegen das im April 2015 in dem Streit um einen Weltraumflug ergangene Urteil des LG Magdeburg zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Rückgabe des Gewinngutscheins bestehe nicht (Az. 12 U 57/15).

 

Berufung gegen Urteil im Streit um einen Weltraumflug zurückgewiesen

 

OLG Naumburg, Pressemitteilung vom 16.02.2016 zum Beschluss 12 U 57/15 vom 08.01.2016

 

Mit Beschluss vom 8. Januar 2016 hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die Berufung des Klägers gegen das im April 2015 in dem Streit um einen Weltraumflug ergangene Urteil des Landgerichts Magdeburg zurückgewiesen.

 

Der Kläger hatte bei einem Gewinnspiel einen Gutschein für einen Weltraumflug gewonnen und diesen an die Beklagte weitergegeben. Vor dem Landgericht begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Rückgabe des Gutscheins im Gegenzug zur Herausgabe eines Fahrzeuges, das er im Tausch gegen den Gutschein erhalten habe. Er stützte die Klage darauf, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Tauschgeschäft nicht in vollem Umfang erfüllt habe. Nach der Tauschvereinbarung habe die Beklagte weitere Gegenstände als Gegenleistung für den Gutschein liefern sollen, die sie schuldig geblieben sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte als Gegenleistung für den Weltraumflug mehr geschuldet habe als das bereits an den Kläger übergebene Fahrzeug.

 

Mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgrund unzulänglicher Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vereinbarung einer umfangreicheren Gegenleistung nicht feststellbar sei. Dieser Argumentation hat sich der Senat nicht angeschlossen. Er hat das in erster Instanz gefundene Ergebnis bestätigt und ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts bestünden.

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Quelle: DATEV eG