Das BMF teilt mit, dass im Zusammenhang mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in den UStAE in Abschnitt 18.11 nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt wird (Az. III C 3 – S-7359 / 10 / 10003).
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV) bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 10 / 10003 vom 16.02.2016
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21 Januar 2016 – III C 3 – S-7168 / 08 / 10001 (2016/0063899) -, BStBl I S. 150, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:
„(1a) 1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. 2In diesen Fällen handelt es sich für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Satz 6 sowie Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2) und die demnach im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann. 3Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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Quelle: DATEV eG