Die Ausübung einer ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeit führt nicht zur Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung. So entschied das BSG (Az. B 3 KS 1/15 R).
Keine Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung durch Ausübung ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeiten
BSG, Pressemitteilung vom 18.02.2016 zum Urteil B 3 KS 1/15 R vom 18.02.2016
Die beklagte Künstlersozialkasse stellte nach Bekanntwerden dieser Zahlungen das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin in der Künstlersozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) zum 30. Juni 2010 fest; die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen führe zwingend zu der Annahme, es handele sich um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.
Der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, sodass die Klägerin auch über den 30. Juni 2010 hinaus in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und der Ersatz des Verdienstausfalls als selbständige Publizistin berühren den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialversicherung nicht, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig“ im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausübt. Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken‑ und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den „Broterwerb“ gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren. Deshalb darf die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht so erfolgen, dass eine zentrale wirtschaftliche Basis für selbständige Publizisten, nämlich die Absicherung des Krankheits‑ und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung, durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik in Frage gestellt wird.
Hinweise zur Rechtslage:
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG)
§ 1 KSVG
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2 KSVG
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
§ 5 KSVG
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
…
5. eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, …
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. nach Absatz 1 versicherungsfrei ist oder
2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist.
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Quelle: DATEV eG