Unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 5 UStG

Mit dem KroatienAnpG zum 31. Juli 2014 wurde die von der Rechtsprechung vorgegebene Deckelung der Umsatzbesteuerung auf das marktübliche Entgelt in § 10 Abs. 5 UStG verankert. Das BMF hat die aktuelle Verwaltungsauffassung in Abschnitt 10.7 Abs. 1 UStAE entsprechend angepasst (Az. III C 2 – S-7208 / 11 / 10001).

 

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 5 UStG

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7208 / 11 / 10001 vom 23.02.2016

 

I. Deckelung der Bemessungsgrundlage auf marktübliches Entgelt

 

Der EuGH (Urteil vom 29. Mai 1997, C-63/96, Skripalle, BStBl II S. 841) sowie nachfolgend der BFH (Urteile vom 8. Oktober 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840, vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, BStBl II 2016 S. xxx, und vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BStBl II 2016 S. xxx) haben entschieden, dass die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG voraussetzt, dass die Gefahr von Steuerhinterziehung oder -umgehungen besteht. Hieran fehlt es im Ergebnis, wenn die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen an eine in § 10 Abs. 5 UStG benannte Person höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit Endverbrauchern. Insoweit ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Mit dem KroatienAnpG zum 31. Juli 2014 wurde die von der Rechtsprechung vorgegebene Deckelung der Umsatzbesteuerung auf das marktübliche Entgelt in § 10 Abs. 5 UStG verankert. Die in diesem Zusammenhang stehenden BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, und vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, werden zeitgleich veröffentlicht. Im Nachfolgenden wird die aktuelle Verwaltungsauffassung in Abschnitt 10.7 Abs. 1 UStAE entsprechend angepasst.

 

II. Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Juni 2014, XI R 44/12

 

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils findet die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Zur Begründung führt der BFH aus, dass § 10 Abs. 5 UStG als abweichende nationale Sondermaßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen eng auszulegen ist und nur angewandt werden darf, soweit dies hierfür unbedingt erforderlich ist (Rz. 28).

 

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

 

Unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, und vom 5. Juni 2014, XI R 44/12, und auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Februar 2016 – III C 3 – S-7359 / 10 / 10003 (2016/0112341), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 10.7 erneut geändert.

 

———————-

Quelle: DATEV eG