Regelungen steuerlich begünstigter Freizeitkarten und Essensgutscheine für ungarische Arbeitnehmer nicht mit Unionsrecht vereinbar

Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des Erzsébet-Essensgutscheins, die es in Ungarn Arbeitgebern erlauben, ihren Arbeitnehmern Sachleistungen zu steuerlich interessanten Bedingungen zu gewähren, sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. So entschied der EuGH (Rs. C-179/14).

 

Regelungen steuerlich begünstigter Freizeitkarten und Essensgutscheine für ungarische Arbeitnehmer nicht mit Unionsrecht vereinbar

 

EuGH, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Urteil C-179/14 vom 23.02.2016

 

Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des Erzsébet-Essensgutscheins, die es in Ungarn Arbeitgebern erlauben, ihren Arbeitnehmern Sachleistungen zu steuerlich interessanten Bedingungen zu gewähren, sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie stellen ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr dar.

 

Das ungarische Steuerrecht gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zu steuerlich günstigen Bedingungen Gutscheine zu gewähren, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, bei Dritten Zugang zu verschiedenen Sachleistungen in Form bestimmter Dienstleistungen und Produkte zu erhalten, ohne diesen Dritten selbst eine Vergütung zahlen zu müssen. Das ungarische Steuerrecht sieht jedoch auch vor, dass diese Steuervorteile nur mittels der SZÉP-Freizeitkarte (bezüglich der Unterbringungs-, Freizeit- und Verpflegungsleistungen) und des Erzsébet-Essensgutscheins (bezüglich des Erwerbs verzehrfertiger Speisen) erlangt werden können.

 

Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben. Ihrer Ansicht nach hat Ungarn gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit (sowie bezüglich der SZÉP-Karte gegen die Richtlinie über Dienstleistungen) verstoßen, weil die fraglichen Steuervorteile nur bei Verwendung der SZÉP-Karte und des Erzsébet-Essensgutscheins gewährt werden, deren Ausstellungsbedingungen aber zu restriktiv seien.

 

Mit seinem Urteil vom 23.02.2016 stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere Elemente der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des Erzsébet-Essensgutscheins gegen das Unionsrecht verstoßen.

 

Erstens verstößt es gegen die Richtlinie, dass ungarische Zweigniederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften nicht die Möglichkeit haben, die SZÉP-Karte auszustellen, denn die Mitgliedstaaten dürfen Dienstleistungserbringer nicht daran hindern, die Form ihrer Niederlassung zu wählen.

 

Zweitens schreibt das ungarische Recht den Ausstellern der SZÉP-Karte unter bestimmten Umständen die Form einer nach ungarischem Recht gegründeten Handelsgesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vor. Außerdem müssen die Aussteller die Tochtergesellschaft einer ihrerseits nach ungarischem Recht gegründeten Handelsgesellschaft sein. Der Gerichtshof stellt fest, dass die ungarische Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, da Anforderungen an die Rechtsform von Dienstleistungserbringern nicht im Hinblick auf den Ort ihres Sitzes diskriminierend sein dürfen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Umstand, dass sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Muttergesellschaft nach ungarischem Recht gegründet sein müssen, zur Folge, dass ihr satzungsmäßiger Sitz in Ungarn liegen muss, was eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellt.

 

Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall nur Finanzinstitute, deren satzungsmäßiger Sitz in Ungarn liegt, in der Lage sind, die Bedingung zu erfüllen, wonach Aussteller von SZÉP-Karten in jeder Gemeinde Ungarns mit mehr als 35.000 Einwohnern über eine für Kunden geöffnete Geschäftsstelle verfügen müssen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass es nach der Richtlinie nur dann gestattet ist, die Erbringung von Dienstleistungen bestimmten Dienstleistungserbringern vorzubehalten, wenn diese Beschränkung im Hinblick auf den Ort ihres Sitzes nicht diskriminierend ist. Nach dem heutigen Urteil des Gerichtshofs ist jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen einer solchen Diskriminierung erwiesen.

 

Viertens verstoßen die ungarischen Rechtsvorschriften auch dadurch gegen die Richtlinie, dass sie in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern – weil Aussteller nach diesen Vorschriften in jeder Gemeinde Ungarns mit mehr als 35.000 Einwohnern präsent sein und damit letztlich eine Niederlassung in Ungarn unterhalten müssen – das Recht nehmen, sich für eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu entscheiden, ohne sich in Ungarn niederzulassen. Diese Pflicht steht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel des Verbraucher- und Gläubigerschutzes, da es weniger einschneidende Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Fünftens stellt der Gerichtshof fest, dass die entgeltliche Ausstellung von Gutscheinen, die es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Arbeitnehmern Sachleistungen in Form von verzehrfertigen Speisen zu steuerlich interessanten Bedingungen zu gewähren, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verträge darstellt. Infolgedessen stellt das der Magyar Nemzeti Üdülési Alapítvány (Ungarische Nationale Erholungsstiftung, im Folgenden: MNÜA) vorbehaltene Monopol für diese Tätigkeit eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die Errichtung eines solchen Monopols insbesondere nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die MNÜA die Gewinne aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zur Finanzierung sozialer Aktivitäten oder Werke verwendet.

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Quelle: DATEV eG