Laut LG Berlin besteht kein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie, da es wegen des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie an einem offenkundigen Verstoß fehle (Az. 28 O 6/15).
Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen evtl. fehlerhafter Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie
LG Berlin, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Urteil 28 O 6/15 vom 22.02.2016
Die Klägerin war als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Im Rahmen dieser Verträge bezog die Klägerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten.
Die Klägerin hatte zunächst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das Bundesarbeitsgericht blieb allerdings erfolglos.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in Höhe von insgesamt ca. 33.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Leiharbeiterrichtlinie verbiete eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne vollen Lohnausgleich. Das AÜG enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie nachgekommen.
Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Die Kammer ließ nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung offen, ob die Richtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht einen weiten Spielraum.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, die noch nicht vorliegen.
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Quelle: DATEV eG