Das LAG Hessen hat bestätigt, dass die Kündigungen gegenüber einem im Jobcenter Höchst beschäftigten Mitarbeiter der Stadt Frankfurt unwirksam waren (Az. 14 Sa 1772/14).
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Mitglieds
LAG Hessen, Pressemitteilung vom 26.02.2016 zum Urteil 14 Sa 1772/14 vom 26.02.2016
Der Mitarbeiter ist NPD-Mitglied und war stellvertretender Landesvorsitzender dieser Partei. Die Stadt Frankfurt hatte das Arbeitsverhältnis zu dem Büroangestellten im Juni 2014 ordentlich gekündigt. Dieser sei für eine Tätigkeit bei der Stadt nicht geeignet, da er als Parteifunktionär für verfassungsfeindliche Ziele eintrete. Im Juli 2014 wurde zusätzlich eine fristlose Kündigung erklärt. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte durch Urteil vom 04. Dezember 2014 die Kündigungen für unwirksam erklärt.
Die Berufung der Stadt Frankfurt war erfolglos. Das LAG hat festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2014 aus formellen Gründen nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen konnte. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine Zustimmung wurde nicht eingeholt. Ein Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsvertrages war deshalb nicht statthaft.
Die fristlose Kündigung vom 4. Juli 2014 war damit begründet worden, dass der Mitarbeiter in einem anderen wegen seiner Freistellung geführten Gerichtsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Nach Ansicht des LAG war die Versicherung zwar unklar, aber nicht wahrheitswidrig. Deshalb war die fristlose Kündigung nicht berechtigt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG