Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen – Änderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das BMF teilt die Änderungen des UStAE in Bezug auf die Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen mit (Az. III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005).

 

Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen – Änderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :005 vom 02.03.2016

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 – III C 2 – S -7208 / 11 / 10001 (2016/0119987), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, Abschnitt 3.5 Abs. 7a Satz 7 Nr. 2 wie folgt gefasst:

 

„2. 1Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3Bei dem anschließenden Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden („lease-back“) oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist (vgl. Absatz 7). 4Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.“

 

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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Quelle: DATEV eG