Konzept des Landkreises Altenkirchen zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II haben Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten SGB II nur, soweit diese angemessen sind. Die Feststellung der angemessenen Mietobergrenze hat auf der Grundlage eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen. Darauf wies das SG Koblenz hin (Az. S 14 AS 361/14).

 

Konzept des Landkreises Altenkirchen zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

 

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.03.2016 zum Urteil S 14 AS 361/14 vom 29.01.2016

 

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II haben Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten SGB II nur, soweit diese angemessen sind. Die Feststellung der angemessenen Mietobergrenze hat auf der Grundlage eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen. Dieses muss so bemessen sein, dass es dem jeweiligen Leistungsberechtigten möglich ist, im konkret maßgeblichen Vergleichsraum im unteren Marktsegment eine Wohnung zu finden, die nach ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.

 

Der Landkreis Altenkirchen hat im Jahr 2013 durch ein privates Institut ein derartiges Konzept erstellen lassen und auf dessen Grundlage dem Kläger Kosten der Unterkunft nur in einer nach dem Konzept für angemessen erachteten Höhe gewährt. Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Koblenz erfolgreich geklagt. Das Gericht hat das beklagte Jobcenter zur Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe verurteilt, weil das Konzept des Landkreises unschlüssig ist und deshalb nicht Grundlage einer Deckelung der Unterkunftskosten sein kann. Nach den gerichtlichen Feststellungen werden in dem Konzept die Gemeinden des Landkreises in vier Vergleichsräumen – sog. Clustern – zusammengefasst, ohne dass diese jeweils einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bilden. Das Konzept hat nicht einmal untersucht, inwieweit die einzelnen Gemeinden überhaupt infrastrukturell und verkehrstechnisch verbunden sind. Bereits eine topographische Betrachtung erschließt, dass eine solche Verbundenheit nicht besteht.

 

Zudem sind die Vergleichsräume derart kleinteilig gebildet, dass sie teilweise nicht einmal geeignet sind, einen nennenswerten Wohnungsmarkt abzubilden, in dem die Leistungsberechtigten zu der als angemessen ermittelten Mietobergrenze adäquaten Wohnraum finden können.

———————-

Quelle: DATEV eG