Das VG Gießen hat zu der Frage Stellung genommen, wer die Kosten für die Behandlung herumstreunender Katzen beim Tierarzt tragen muss (Az. 4 K 84/15.GI).
„Streunerkatzen“ sind keine Fundtiere
VG Gießen, Pressemitteilung vom 07.03.2016 zum Urteil 4 K 84/15.GI vom 02.03.2016 (nrkr)
Diesen Betrag klagte sie gegen die Stadt Alsfeld mit der Begründung ein, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt. In seinem ausführlich begründeten Urteil legt das Gericht dar, dass es sich bei den Katzen nach den Umständen des Einzelfalls nicht um Fundtiere gehandelt habe, so dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe. Eine Katze könne nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden werde. Dies habe hier nicht vorgelegen. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belege, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt habe. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Entscheidung (Urteil vom 02.03.2016, Az. 4 K 84/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
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Quelle: DATEV eG