Der BFH hat entschieden, dass, wenn der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt, der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt ist, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist (Az. X K 7/14).
BFH: Entschädigungsklage – Bestimmtheit des Antrags – Ruhensgründe
Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
BFH, Urteil X K 7/14 vom 02.12.2015
Leitsatz
- Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.
- Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.
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Den Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.
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Quelle: DATEV eG