Das OVG Niedersachsen hat eine Klage gegen die Videoinstallation auf dem sog. Toblerone-Gebäude in Braunschweig abgewiesen, da Belästigungen durch Licht nicht unzumutbar seien und die sehr raschen Wechsel hellen und dunklen Lichts sich angesichts der Entfernung zum Wohnhaus des Klägers nicht nennenswert auswirkten (Az. 1 LB 136/15).
Erfolglose Klage gegen Videoinstallation auf dem sog. Toblerone-Gebäude in Braunschweig
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 11.03.2016 zum Urteil 1 LB 136/15 vom 10.03.2016
Der Kläger fühlt sich hierdurch insbesondere zur Nachtzeit belästigt und hat gegen die von der Stadt Braunschweig erteilte Baugenehmigung geklagt. Seine Wohnungen liegen im Dachgeschoss eines Mehrparteienhauses, das etwa 520 m nördlich des Tobleronegebäudes jenseits eines Parkgeländes liegt. Das Haus befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erfolglos (Az. 2 A 149/14).
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am Abend des 9. März 2016 von 18.00 – 20.15 Uhr die Örtlichkeit in Augenschein genommen und sich verschiedene Clips vorführen lassen. Auf der Grundlage dieser Besichtigung hat es mit Urteil vom 10. März 2016 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung ist bestimmt genug. Belästigungen durch Licht sind jedenfalls nicht unzumutbar. Unter Umständen können sie durch geeignete Maßnahmen wie etwa Gardinen noch weiter reduziert werden. Die sehr raschen Wechsel hellen und dunklen Lichts wirken sich auf diese Entfernung nicht mehr nennenswert aus.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG