Laut BGH muss der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, das Wohnungsrecht zwar nicht aufgeben. Auf Verlangen des Erben darf er die Wohnung aber nicht mehr selbst nutzen, kann sie jedoch Dritten überlassen, also z. B. vermieten. (Az. V ZR 208/15).
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben
BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2106 zum Urteil V ZR 208/15 vom 11.03.2016
Die Klägerin, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem Beklagten die – bedingungslose – Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision der Klägerin am 11.03.2016 zurückgewiesen.
Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen – anders als im österreichischen – Recht nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist, was hier nicht geschehen ist.
Ein Anspruch der Klägerin auf Aufgabe des Wohnungsrechts besteht nicht.
Er folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe eines Wohnungsrechts ergeben kann, hat der Bundesgerichtshof bislang und auch in diesem Fall offen gelassen.
Zwar ist es Personen, die dem Getöteten nahe standen und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnen, im Allgemeinen nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Auch in einer solchen Situation kommt ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aber nur als letztes Mittel – oder, wie es der österreichische Oberste Gerichtshof formuliert, als „äußerstes Notventil“ – in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden. Nach deutschem Dienstbarkeitenrecht besteht eine solche Möglichkeit regelmäßig. Der Berechtigte muss nämlich sein dingliches Wohnungsrecht nach § 1020 Satz 1 BGB so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers tunlichst geschont werden. Zu diesen Interessen gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Wenn diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem Dach zusammenleben wollen, muss der Berechtigte dem Rechnung tragen. Dieses Ziel ist aber schon dadurch zu erreichen, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, sondern sie Dritten überlässt, also etwa vermietet. Dazu ist er auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließt einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus.
§ 1020 Satz 1 BGB Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
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Quelle: DATEV eG