Gemeinde muss Lohnausfall eines ehrenamtlichen Helfers ersetzen

Eine Gemeinde muss bei einem Unfall eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr die Lohnfortzahlungskosten übernehmen (Az. , 4 K 2446/15.GI).

 

Gemeinde muss Lohnausfall eines ehrenamtlichen Helfers ersetzen

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 11.03.2016 zum Urteil 4 K 2446/15.GI vom 25.02.2016 (nrkr)

 

Der bei der Klägerin, einem privaten Arbeitgeber, beschäftigte Herr B., Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal, verunfallte im Mai 2014 bei Arbeiten am Feuerwehrgerätehaus Langendorf. Die Kosten der Heilbehandlung übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung entstanden (knapp 5.900 Euro). Diese klagte sie gegen die Gemeinde ein.

 

Die 4. Kammer gab der Klage statt.

 

In der sehr umfangreichen Urteilsbegründung heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmer B. zwar nicht aus § 11 Abs. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) zu. Die Tätigkeit eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Bereich von Bau- und Renovierungsarbeiten im oder am Gerätehaus sei nicht Dienst im Sinne dieser Vorschrift; der Abriss des Schlauchturms sei danach für den später verletzten B. kein Feuerwehrdienst gewesen.

 

Jedoch stehe der Klägerin der Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu. Der dem verletzten Arbeitnehmer gegen die Beklagte zustehende Anspruch auf Schadensersatz, den das Gericht im Einzelnen begründet, sei von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen. Weiter heißt es hierzu in dem Urteil: „Die Beklagte ist für den Verdienstausfall des Klägers dem Grunde nach ersatzpflichtig, weil sie es unterlassen hat, die ehrenamtlichen Helfer des Bauvorhabens ausreichend abzusichern. Eine solche öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht ist die Kehrseite für die Absicht, durch den Einsatz von ehrenamtlichen Kräften für die Gemeinschaft des Ortes Geld einzusparen. Es widerspricht den Grundsätzen einer angemessenen Fürsorgepflicht, dass eine Kommune für von vornherein als gefährlich und unfallträchtig anzusehende Arbeiten den Einsatz von unentgeltlichen Hilfskräften einkalkuliert und dabei eventuelle Schäden und Folgekosten auf den Helfer selbst oder im Fall der unselbständigen Beschäftigung auf dessen Arbeitgeber abwälzt“. Dies wird von der Kammer im Folgenden noch im Einzelnen begründet.

 

Die Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, Az. 4 K 2446/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen; die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und begann erst jetzt mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig.

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Quelle: DATEV eG