Das VG Koblenz hat dem Eilantrag einer Diskothekenbetriebs-GmbH stattgegeben, mit dem diese gegen eine von der Stadt Bad Kreuznach erlassene Sperrzeitregelung und weitere Auflagen vorgegangen ist (Az. 1 L 112/16).
Pyrrhussieg für Diskothekenbetreiber
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.03.2016 zum Beschluss 1 L 112/16 vom 04.03.2016
Für derartige Maßnahmen sei hier jedoch kein Raum mehr, so die Koblenzer Richter, weil nach Aktenlage als geeignete Maßnahme nur noch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Betracht komme. Es spreche nämlich alles dafür, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. In diesem Fall reiche es nicht aus, mit einer Beschränkung der Betriebszeit und weiteren Auflagen zu reagieren. Vielmehr müsse die Stadt Bad Kreuznach nach den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zwingend widerrufen. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen der Betreiberin der Diskothek, durch ein verändertes Sicherheitskonzept, eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Polizei oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände in ihrem Betrieb beizutragen, sei nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer und den Betriebsleitern fehle jedes Problembewusstsein sowie die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Sie nähmen damit erhebliche Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Kauf.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Quelle: DATEV eG