Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen mit dem am 15. März 2016 veröffentlichten BMF-Schreiben revidiert. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen – Anmerkungen der BStBK zum BMF-Schreiben
BStBK, Pressemitteilung vom 17.03.2016
„Das ist ein gutes Signal für die Praxis. Gerade kleinere Betriebe hätten die rechtliche und buchhalterische Abgrenzung von Abschlagszahlungen und Vorschüssen kaum leisten können“, erklärt Dr. RaoulRiedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. „Wir sind erleichtert, dass die Urteilsgrundsätze des Bundesfinanzhofes nun nicht mehr auf Fallkonstellationen angewendet werden sollen, die im Urteil selbst gar nicht angelegt waren. Außerdem ist nun kein Grund mehr für ein weiteres Abweichen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz gegeben.“
Hintergrund
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2014, S. 968) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Die Finanzverwaltung hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass die Urteilsgrundsätze nicht nur auf Abschlagszahlungen nach der HOAI anzuwenden sind, sondern darüber hinaus auch auf Abschlagszahlungen bei Werkverträgen nach § 632a BGB.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte mit Erfolg der Finanzverwaltung zahlreiche offene Fragen und Praxisprobleme vorgetragen, die sich bei der Umsetzung der nun wieder aufgehobenen Verwaltungsauffassung ergeben hätten.
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Quelle: DATEV eG