Ein Vermieter, der seine von ihm selbst bewohnte Villa auch an Hochzeitspaare vermietet, weigert sich einen Mietvertrag mit einem homosexuellen Hochzeitspaar abzuschließen. Ist diese Weigerung nun eine Diskriminierung, die zur Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet? Das LG Köln hat dies jetzt ausdrücklich bejaht (Az. 10 S 137/14).
Auch schwules Paar darf Hochzeitsvilla mieten
LG Köln, Pressemitteilung vom 29.03.2016 zum Urteil 10 S 137/14 vom 13.11.2015
Der Fall stellte sich für den Richter am Landgericht Köln so dar: Ein homosexuelles Paar plant seine Hochzeit und reserviert hierfür eine im Internet angebotene Hochzeitsvilla, die vom Vermieter und u. a. seiner hochbetagten Schwiegermutter sonst privat zu Wohnzwecken genutzt wird. Üblicherweise stellt der Vermieter den Hochzeitpaaren für die Nacht ihrer Hochzeit auch sein Schlafzimmer zur Verfügung. Noch bevor überhaupt eine Besichtigung der Villa stattfinden konnte, weigert sich der Vermieter einen Vertrag abzuschließen, nachdem er von der Homosexualität des Paares erfährt.
Diese Weigerung war nicht rechtens, befand die Kammer des Landgerichts, denn sie verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Klar ist zunächst, dass hier eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität stattgefunden hat. Aber das allein reicht nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG zu begründen. Schwieriger zu beantworten war nämlich v. a. die Frage, ob es sich bei der Anmietung der Hochzeitsvilla, die vom Vermieter selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, um ein sog. Massengeschäft handelte. Denn nur im Rahmen solcher Geschäfte führt eine Diskriminierung überhaupt zur Entschädigungspflicht. Massengeschäfte liegen immer dann vor, wenn sie zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, wobei das Ansehen der Person (hier mit Blick auf die Homosexualität) keine oder nur eine nachrangige Bedeutung haben darf. In diesem Zusammenhang wandte der beklagte Vermieter u. a. ein, er überlasse sein Wohnhaus grundsätzlich nicht ohne Ansehung der Person, sondern mache dies nur, wenn der Gegenüber ihm „sympathisch“ sei. Das ließ das Landgerichts Köln jedoch nicht gelten. Denn die von jedem anders empfundene Sympathie ist schon kein geeignetes Auswahlkriterium. Die Eröffnung oder der Ausschluss des Anwendungsbereiches des AGG muss sich allein nach objektiven Kriterien bestimmen lassen. Denn sonst hätte es ein jeder selbst in der Hand, etwa durch den einfachen Verweis auf fehlende Sympathie Ansprüche nach dem AGG auszuschließen. Zwar mag es durchaus auf die Ansehung der Person ankommen, wenn durch den Vertragsschluss ein besonderes Näheverhältnis begründet wird. Ein solches konnte die Kammer jedoch selbst bei der Überlassung eines Schlafzimmers, jedenfalls für nur eine Nacht, nicht erkennen. Denn offensichtlich unstrittig war zumindest, dass sich die Nutzung des Schlafzimmers durch den Vermieter regelmäßig ohnehin nicht mit jener der Hochzeitpaare überschneiden sollte.
Außerdem hatte sich die Kammer mit der Frage zu befassen, ob diese Diskriminierung möglicherweise einen sachlichen Grund hatte, denn nicht jede Ungleichbehandlung ist zwangsläufig unrecht. Einen solchen sachlichen Grund konnte die Kammer aber nicht erkennen, und zwar auch nicht in dem entgegenstehenden „Moral- und Anstandsempfinden“ des Beklagten, insbesondere auch nicht in jenem seiner hochbetagten Schwiegermutter. Denn, wenn man sich überhaupt entschließt sein Schlafzimmer Dritten zu überlassen, gibt es nach Auffassung der Kammer keinen vernünftigen Grund, warum eine solche Überlassung an homosexuelle Paare Empfindungen des Beklagten und seiner Angehörigen verletze, eine solche an heterosexuelle Paare hingegen nicht.
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Quelle: DATEV eG