Die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude ist vorrangig anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 13 K 1496/13 E).
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude: Sachwertverfahren vorrangig
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.04.2016 zum Urteil 13 K 1496/13 vom 19.01.2016
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen habe die Aufteilung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich im Sachwertverfahren zu erfolgen. Dem Steuerpflichtigen stehe es aber frei, durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darzulegen, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweiche. Dann habe das Finanzgericht die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu prüfen.
Im Streitfall sei nicht ersichtlich, dass das Sachwertverfahren zu einem unangemessenen Ergebnis geführt habe. Daran könne auch der Umstand, dass im Fall der Klägerin bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewandt werden müsse, nichts ändern. Eine Abweichung vom Sachwertverfahren sei auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt habe.
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Quelle: DATEV eG