Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts vorgelegt. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

 

Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2016

 

Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf ( 18/8041 ) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.

 

Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung.

 

So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.

 

In den Bereich Unterkunft und Heizung fällt die Einführung einer sog. Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete), die beide Bereiche umfasst. Zieht ein ALG-II-Bezieher ohne vorherige Zustimmung des für ihn zuständigen Trägers in eine unangemessene teurere Wohnung um, sollen künftig nur noch die bisherigen Aufwendungen erstattet werden. Das gilt allerdings auch bei einem Umzug in eine als angemessen bewertete Wohnung. Neu geregelt wird auch die Übernahme von Genossenschaftsanteilen durch die Gewährung eines Darlehens. Diese Anteile werden künftig einer Mietkaution gleichgestellt.

———————-

Quelle: DATEV eG