Kein Anspruch auf Sozialhilfe für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter

Das SG Münster hat den Antrag eines verurteilten und per Haftbefehl gesuchten Straftäters auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da dieser seinen Lebensunterhalt ohne weiteres durch Antritt der Strafhaft sichern könne (Az. S 15 SO 37/16 ER).

 

Kein Anspruch auf Sozialhilfe für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter

 

SG Münster, Pressemitteilung vom 13.04.2016 zum Beschluss S 15 SO 37/16 ER vom 16.03.2016 (nrkr)

 

Die 15. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit Beschluss vom 16.03.2016, Az. S 15 SO 37/16 ER, den Antrag eines rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten und per Haftbefehl gesuchten Straftäters aus dem Kreis Borken auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

 

Voraussetzung für die beantragte Leistung ist u. a., dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann. Die Kammer sah den Verweis auf die Möglichkeit des Haftantritts im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht als unverhältnismäßig an, da es dem Antragsteller durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ansonsten ermöglicht würde, die bindende Anordnung der Staatsanwaltschaft Münster zum Haftantritt zu konterkarieren.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG