Das OVG Thüringen hat einen Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgelehnt, mit dem sich die Gewerkschaft gegen die „Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der kreisfreien Stadt Suhl“ gewandt hatte, soweit darin am 1. Mai 2016 im Stadtgebiet Suhl eine Öffnung der Läden aus Anlass des sog. Suhler Frühlings mit Pflanzentagen und Automeile gestattet wird (Az. 3 EN 222/16).
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 20.04.2016 Beschluss 3 EN 222/16 vom 20.04.2016
Bereits mit Beschluss vom 7. März 2016 hatte der Senat in einem eine entsprechende Verordnung der Stadt Erfurt betreffenden Verfahren festgestellt, dass es wegen des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eines besonderen Sachgrundes bedürfe, um eine Öffnung der Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlange auch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz in § 10 einen „besonderen Anlass“ für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen. Hierfür reiche weder das Umsatzinteresse der Händler noch das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedürfe vielmehr eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Mit anderen Worten müsse also die Ladenöffnung dem Ereignis folgen und nicht umgekehrt, das Ereignis der Ladenöffnung.
Anders als in dem die Stadt Erfurt betreffenden Verfahren hat der Senat nun hinsichtlich des Suhler Frühlings festgestellt, dass die am 1. Mai 2016 geplanten Veranstaltungen Anlass für die Sonntagsöffnung sein können.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG