Das Europäische Parlament hat die EU-Datenschutzgrundverordnung mit großer Mehrheit angenommen. Dazu hat der DStV Stellung genommen.
DStV, Mitteilung vom 14.04.2016
Kernpunkte der Verordnung
Neben der Vereinheitlichung der Regelungen sieht die Verordnung umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte für die Bürger vor. Das vielzitierte „Recht auf Vergessenwerden“ hat in einer praxistauglichen Form Eingang gefunden: Daten müssen gelöscht werden, wenn der Betroffene es verlangt und keine legitimen Gründe für die Speicherung der Daten vorliegen. Klargestellt wurde ebenfalls, dass auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU die Vorgaben beachten müssen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten. Für KMU bringt die Verordnung Erleichterungen, indem bspw. die Meldepflicht entfällt und ein Datenschutzbeauftragter nur noch ernannt werden muss, wenn die Datenverarbeitung das Kerngeschäft des Unternehmens darstellt. Die Mitgliedstaaten können in einigen Punkten jedoch strengere Regeln zulassen.
Haupt-Forderung des DStV erfüllt: Berufsgeheimnis bleibt weiterhin geschützt
Die DSGVO bietet in vielen Bereichen erweiterte Rechte für Dateninhaber, beispielsweise durch Informations- und Meldepflichten für Unternehmen, durch Auskunftsrechte der Dateninhaber oder durch die Rechte auf Löschung oder Mitnahme zu anderen Anbietern.
Wie vom DStV mehrfach gefordert (Stellungnahmen E 04/14 vom 27.08.2014 sowie E 04/15 vom 30.9.2015 ), wurden Sonderregelungen in der DSGVO verankert, die die berufliche Verschwiegenheit gewährleisten. Auskunftspflichten werden eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines regulierten Berufs entgegenstehen bzw. die Weitergabe nationales Strafrecht brechen würde.
Inkrafttreten in 2018
20 Tage nach der Veröffentlichung der DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union, welche voraussichtlich im Mai 2016 erfolgt, tritt die Verordnung in Kraft. Zwei Jahre später gelten die Vorgaben unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.
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Quelle: DATEV eG