Das LSG Bayern sprach einem Kläger Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Nach Auswertung zahlreicher und umfangreicher medizinischer Stellungnahmen und Gutachten war es der Überzeugung, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei (Az. L 15 VJ 4/12).
Dravet-Syndrom als Impfschaden nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter anerkannt
LSG Bayern, Pressemitteilung vom 27.04.2016 zum Urteil L 15 VJ 4/12 vom 15.12.2015
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des SG aufgehoben und dem Kläger Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen. Der Senat hat den detaillierten Krankheitsverlauf wie auch die zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten ausgewertet und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.
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Quelle: DATEV eG