Kindergeld ist den Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, als Einkommen zuzurechnen, auch wenn das Kind selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Kindergeld dem Elternteil als Einkommen zugerechnet wird, der Grundsicherungsleistungen bezieht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat (Az. L 6 AS 1100/15).

 

Kindergeld ist den Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, als Einkommen zuzurechnen, auch wenn das Kind selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 29.04.2016 zum Beschluss L 6 AS 1100/15 vom 15.10.2015 (rkr)

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Kindergeld dem Elternteil als Einkommen zugerechnet wird, der Grundsicherungsleistungen bezieht. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

 

Dem liegt der Fall einer im Raum Hildesheim lebenden Familie zugrunde, in der die Eltern Grundsicherungsleistungen erhielten. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und hatte daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet, sodass diese einen reduzierten Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihrer Bedarfsberechnung, weil das vermögende Kind das Kindergeld ihrer Ansicht nach für seinen Unterhalt selbst benötige.

 

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten ist. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen. Das Kindergeld könne daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Eltern angerechnet werden. Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

 

Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Relevanz für die sozialrechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht war erfolglos, der Beschluss ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG