Laut VG Koblenz hat ein Jobcenter keinen Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung, wenn sich der zugrunde liegende Aufenthaltstitel geändert hat, hier vom Aufenthalt bei den Kindern hin zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann (Az. 3 K 447/15.KO).
Keine Erstattungspflicht für Leistungen des Jobcenters trotz einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.04.2016 zum Urteil 3 K 447/15.KO vom 18.04.2016
Die Klage hatte Erfolg. Das Jobcenter habe aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung keinen Anspruch auf die geforderte Erstattung von Sozialleistungen, so die Koblenzer Richter. Der Kläger habe sich zwar unter Verwendung des dafür amtlich vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Formulars verpflichtet, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seiner Stiefmutter aufgewendet würden. Die Verpflichtung beschränke sich allerdings auf den Aufenthalt bei ihren Kindern. Nach der Einreise habe der Westerwaldkreis der Frau eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt, nämlich für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Eine solche Aufenthaltserlaubnis stelle gegenüber dem Zusammenleben mit den Kindern nach den ausländerrechtlichen Vorschriften einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar. Von daher habe sich bereits am 20. Oktober 2009 der Aufenthaltszweck, auf den sich die Verpflichtungserklärung beziehe, geändert. Ab diesem Zeitpunkt gehe als Folge des geänderten Aufenthaltszwecks von der Erklärung keine verpflichtende Wirkung mehr aus. Da der Erstattungsbescheid die Erstattung von Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2014 zum Gegenstand habe, sei die Forderung des Jobcenters nicht gerechtfertigt.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.
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Quelle: DATEV eG