Wer den Hund eines Bekannten betreut, wird regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist entsprechend nicht gesetzlich unfallversichert. So urteilte das LSG Hessen (Az. L 3 U 171/13).
Bissverletzungen bei Hundebetreuung – Berufsgenossenschaft muss nicht entschädigen
LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.05.2016 zum Urteil L 3 U 171/13 vom 03.05.2016
Berufsgenossenschaft verneint Arbeitsunfall und lehnte Entschädigung ab
Ein Mann bat eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau – früher selbst Hundebesitzerin – sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.
Hundebetreuerin war nicht wie eine Beschäftigte tätig
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen. Sie sei auch nicht als sog. Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr – auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin – vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbständige Geschäftsbesorgung oder selbständige Dienstleistung gehandelt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 7 SGB VII
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
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Quelle: DATEV eG