Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 13 K 2981/13).
Kunstlehrerin kann Ausstellungsbesuche nicht von der Steuer absetzen
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 11.05.2016 zum 13 K 2981/13 vom 19.02.2016 (nrkr – BFH-Az.: VI B 33/16)
Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Der 13. Senat war der Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das sei jedoch hier nicht der Fall, weil es fernliegend sei, dass die Klägerin als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre.
Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.
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Quelle: DATEV eG