Das BMF teilt mit, dass das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt ab dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden kann.
Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
BMF, Mitteilung vom 13.05.2017
Die Neuregelung kann damit erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden.
Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf folgende Sachverhalte hin, die nur mit Einschränkungen begünstigt sind:
- Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bürger sind.
- Die Neuregelung gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss sowie dass die Schiffe während mindestens 50 % ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.
Das Inkrafttreten des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht.
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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
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Quelle: DATEV eG