Bundesversicherungsamt begrüßt Aktienquote für Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger

Das Bundesversicherungsamt (BVA) begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene Gesetzesänderung, die die Möglichkeit für die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung eröffnet, bis zu 10 % ihres Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen.

 

Bundesversicherungsamt begrüßt Aktienquote für Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen und Unfallversicherungsträger

 

Anlage von Betriebsmitteln oder Rücklagen in Aktien weiterhin unzulässig

 

BVA, Pressemitteilung vom 24.05.2016

 

Das Bundesversicherungsamt (BVA) begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene Gesetzesänderung, die die Möglichkeit für die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung eröffnet, bis zu 10 % ihres Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen.

 

Zum 31. Dezember 2014 hatten die gesetzlichen Krankenkassen Altersrückstellungen in Höhe von rd. 4,7 Mrd. Euro gebildet; die bundesunmittelbarenUnfallversicherungsträgerAltersrückstellungen in Höhe von rd. 2,2 Mrd. Euro. Durch die beabsichtigte Änderung, nunmehr 10 % des Deckungskapitals in Aktien anzulegen, erhöht sich für die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung die Möglichkeit, ihr Anlageportfolio stärker zu diversifizieren. Die Regelung orientiert sich an den Vorschriften, die im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes bereits getroffen wurden. Somit ist eine Gleichbehandlung sichergestellt.

 

Der Präsident des BVA, Frank Plate, erklärt dazu: „Da die Möglichkeit der Aktienanlage für Altersrückstellungen auf 10 % begrenzt wird, ist der Grundsatz der Anlagesicherheit weiterhin gewahrt. Eine höhere Aktienquote erscheint derzeit nicht erforderlich. Weiterhin nicht zulässig ist es, Rücklagemittel in Aktien anzulegen. Die Mittel der Rücklage dienen der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabenschwankungen durch den Einsatz von Betriebsmitteln nicht mehr ausgeglichen werden können. Daher dürfen diese Mittel auch weiterhin nur kurz- bis mittelfristig und nicht in Aktien angelegt werden.“

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Quelle: DATEV eG