Die EU-Kommission hat einen wichtigen Schritt zur Gewährleistung der Wirksamkeit so genannter „Bail-in“-Vorschriften für Banken und noch allgemeiner zur Präzisierung des allgemeinen EU-Rahmens für Abwicklungen unternommen.
EU-Kommission legt Kriterien für Banken in Bezug auf „bail-in-fähige“ Instrumente im Falle einer Abwicklung fest
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2016
In dem am 23.05.2016 unterbreiteten Vorschlag für eine delegierte Verordnung werden die Kriterien festgelegt, denen die für die Abwicklung von Banken zuständigen Behörden Rechnung tragen müssen, wenn sie Mindestanforderung an Eigenmittel undberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – kurz „bail-in-fähige“ Instrumente – zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung von Banken festlegen. Mit der delegierten Verordnung wird eine zentrale Bestimmung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) klarer gefasst und das allgemeine Ziel solider MREL gefördert.
Der für Finanzmarktstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige EU-Kommissar Jonathan Hill erklärte: „Es ist wichtig, dass Banken über genügend Eigenmittel und hochwertige Verbindlichkeiten verfügen, um im Falle einer anstehenden Abwicklung potenzielle Verluste ausgleichen zu können. Dies soll durch die heute vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen sichergestellt werden. Nur so lässt sich ein gut funktionierendes System gewährleisten, in dem die Bankengläubiger und nicht die Steuerzahler für Probleme bei Banken finanziell geradestehen müssen.“
In der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten ist kein harmonisiertes Mindestniveau für bail-in-fähige Instrumente auf der Ebene einzelner Banken vorgesehen. Der Regulierungsstandard muss dieser Entscheidung des Mitgesetzgebers Rechnung tragen. Stattdessen wird im Verordnungsentwurf ausführlich dargelegt, wie Abwicklungsbehörden diese Anforderungen an einzelne Banken festzulegen haben, wobei das MREL-Mindestniveau und – in geringerem Maße – die angemessene MREL-Zusammensetzung für jede Bank im Ermessen der jeweiligen Behörde liegen. Durch den bankenspezifischen Charakter von MREL wird der Vielfalt der Geschäftsmodelle und Finanzierungsstrategien bei europäischen Banken Rechnung getragen, die alle in den weiten Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten fallen.
Die heute angenommene delegierte Verordnung stützt sich auf den Entwurf des technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der von der Kommission geändert wurde, damit die Einhaltung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sichergestellt ist.
Hintergrund
Aufgrund der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (IP/14/2862) sind einschlägige Abwicklungsbehörden verpflichtet, Abwicklungspläne für Banken zu erstellen, in denen Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dargelegt werden. Im Einklang mit den vorgesehenen Abwicklungskonzepten sollten die Abwicklungspläne zudem eine Mindestanforderung für Eigenmittel undberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) sowie eine Frist für die Einhaltung dieser Anforderung enthalten.
Mit MREL soll sichergestellt werden, dass Banken über ausreichendEigenkapitalinstrumente und hochwertige „bail-in-fähige“ Verbindlichkeiten verfügen, die im Falle einer Abwicklung ohne Weiteres dafür eingesetzt werden könnten, Verluste auszugleichen und die betreffende Bank zu rekapitalisieren. Hierdurch lässt sich gewährleisten, dass die Kosten der Rettung von Banken, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, von deren Eigentümern und Gläubigern und nicht von den Steuerzahlern getragen werden.
Gemäß der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten berücksichtigen Abwicklungsbehörden, d. h. der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung sowie die nationalen Abwicklungsbehörden, bei der Festlegung von MREL eine Liste von Kriterien, zu denen die Größe der Bank, das Finanzierungsmodell, das Risikoprofil und die Notwendigkeit gehören, dafür zu sorgen, dass die Bank nach der Abwicklung angemessen rekapitalisiert wird. Um sicherzustellen, dass die MREL-Anforderungen in einer bankenübergreifend einheitlichen Weise festgelegt werden, ist die EBA nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten dafür zuständig, über einen technischen Regulierungsstandard klarzustellen, wie diese Kriterien von den Abwicklungsbehörden angewendet werden sollten.
Nächste Schritte:
Der Verordnungsentwurf wird jetzt dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorgelegt; diese Organe können nun innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erheben.
Darüber hinaus führt die Kommission nach Artikel 45 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten bis Ende 2016 eine MREL-Überprüfung durch. Dabei wird insbesondere die kürzlich von der G-20 angenommene internationale Norm für die Gesamt-Verlustabsorptionskapazität (TLAC) global systemrelevanter Banken berücksichtigt. Die Kommission beabsichtigt, im Jahr 2016 – d. h. rechtzeitig vor Inkrafttreten der Norm im Jahr 2019 – einen Vorschlag zur Einführung dieser Norm in EU-Recht vorzulegen.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG