Der Rat der EU hat die Richtlinie über den verpflichtenden automatischen Austausch von Steuerinformationen angenommen. Mit der neuen Richtlinie wird der Aktionspunkt 13 des OECD-Aktionsplans zur Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS) einheitlich in EU-Recht umgesetzt.
Der Rat hat am 25.05.2016 die Richtlinie über den verpflichtenden automatischen Austausch von Steuerinformationen (länderspezifische Berichterstattung) – nach der bereits am 08.03.2016 erfolgten allgemeinen Ausrichtung ohne weitere Diskussion – angenommen. Der Anwendungsbereich der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU wird um den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch von länderspezifischen Berichten zwischen EU-Mitgliedstaaten erweitert, um mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu erreichen und Steuerbetrug und aggressive Steuerplanungeinzudämmen. Mit der neuen Richtlinie wird der Aktionspunkt 13 des OECD-Aktionsplans zur Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS) einheitlich in EU-Recht umgesetzt.
Multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mind. 750 Mio. Euro werden verpflichtet, jährlich Angaben zu ihren steuerlichen Informationen an die Steuerbehörde ihres Ansässigkeitsstaateszu melden. Der erste länderbezogene Bericht ist für das Wirtschaftsjahr der zu übermitteln, das am oder nach dem 01.01.2016 beginnt; die Übermittlung hat innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahrs zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichtung der Tochtergesellschaften von Unternehmen in Drittstaaten erst ab dem Geschäftsjahr 2017 beginnt.
Die Berichte müssen u. a. Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten und noch zu zahlende Ertragsteuern oder der einbehaltenden Gewinne erhalten.
Die zuständige Steuerbehörde tauscht die Informationen automatisch mit den betroffenen Steuerbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten aus, in denen die multinationale Unternehmensgruppez. B. einer Geschäftstätigkeit nachgeht.
Nach Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb eines Jahres in nationales Recht umsetzen.
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Quelle: DATEV eG