Der Rat hat sich auf eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf einer Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt geeinigt. Dies teilte die EU-Kommission mit.
Portabilität von Online-Inhalten: Einigung im Rat über wesentliche Grundsätze
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.05.2016
Er kann jetzt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, sobald das Parlament seine Verhandlungsposition festgelegt hat.
Der Präsident des Rates und niederländische Wirtschaftsminister, Henk Kamp, erklärte dazu: „Diese Initiative wird europäischen Bürgern auf Reisen das Leben erleichtern, weil sie auf Online-Inhalte, die sie in ihrem Heimat-Mitgliedstaat rechtmäßig erworben oder abonniert haben, weiter zugreifen können, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Das heißt, die Bürger werden auf Urlaubs- oder auf Geschäftsreisen in einem anderen Mitgliedstaat genau wie zuhause Zugang zu Musik, Filmen, Spielen oder Sportveranstaltungen haben.“
Nutzung von abonnierten Online-Inhaltediensten auf Reisen
Die verstärkte Nutzung von mobilen Geräten wie Tablets und Smartphones erleichtert den Zugang zu Online-Inhaltediensten unabhängig vom Standort des Verbrauchers.
Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Heimatland, sondern auch, wenn sie vorübergehend im Ausland sind. Daher werden Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren Nutzung im Binnenmarkt beseitigt.
Derzeit ergeben sich Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke sowie für die Rechte für hochkarätige Sportveranstaltungen häufig Gebietslizenzen vergeben werden.
Nach der allgemeinen Ausrichtung würde die Verordnung für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Frei empfangbare Dienste, etwa der öffentlich-rechtliche Rundfunk, könnten von der Verordnung profitieren, sofern sie das Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen.
Die Kommission hatte ihren ursprünglichen Vorschlag im Dezember 2015 vorgelegt. Es handelt sich um eine der ersten Initiativen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, deren Ziel die Schaffung eines Binnenmarkts für digitale Inhalte und Dienste ist.
-
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
———————-
Quelle: DATEV eG