Das LG Berlin hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Immobilienmakler untersagt, gewerbliche Immobiliensuchanzeigen als private Suchanzeigen zu tarnen (Az. 16 O 38/16).
Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen getarnte Werbung eines Immobilienmaklers vor
Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 31.05.2016 zum Beschluss 16 O 38/16 des LG Berlin vom 25.01.2016 (rkr)
Das beklagte Maklerbüro hatte folgende Suchanzeige in einer Tageszeitung geschaltet:
„Orthopäde der Charité sucht für Familie mit 2 Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis 2 Mio. – auch andere Bezirke anbieten – bitte in ruhiger Lage, … (es folgt lediglich die Angabe einer Mobilfunknummer)“
Die in der Anzeige genannte Mobilfunknummer konnte aufgrund von Recherchen einem Immobilienmakler zugeordnet werden. Der Makler war aber offensichtlich davon ausgegangen, dass sich potenzielle verkaufsbereite Immobilieneigentümer lieber auf eine private als auf eine gewerbliche Suchanzeige melden und hatte seine Eigenschaft als Makler verschwiegen.
Die Wettbewerbszentrale nahm das Unternehmen unter dem Aspekt der Irreführung auf Unterlassung in Anspruch, nachdem Beschwerden aus Branchenkreisen bei ihr eingegangen waren. Derart getarnte Werbung ist nicht nur aus Sicht des Verbrauchers als unlauter zu betrachten, sondern führt darüber hinaus auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten von rechtstreuen Wettbewerbern, weshalb sich die Immobilienbranche gegen solche Wettbewerbsverletzungen zur Wehr setzt und die Wettbewerbszentrale als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft einschaltet.
Allerdings wurde in diesem Fall die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt wurde.
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Quelle: DATEV eG