Das VG Osnabrück hat die Polizeidirektion Osnabrück einstweilig verpflichtet, einem Polizeibeamten Sonderurlaub für die Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz zu gewähren. Auf Grund der ärztlichen Atteste stehe fest, dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung – dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leide, die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lasse – gegeben sei (Az. 3 B 8/16).
Sonderurlaub für Polizeibeamten zur Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz
VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 01.06.2016 zum Beschluss 3 B 8/16 vom 31.05.2016 (nrkr)
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt: Auf Grund der ärztlichen Atteste stehe für das Gericht fest, dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung – dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leide, die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lasse – gegeben sei. Die Sichtweise in dem angefochtenen Bescheid, dass aus der Gewährung von Sonderurlaub seit 10 Jahren unter gleichen Voraussetzungen ohne Versterben der Tochter des Antragstellers folge, dass keine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei, sei unvertretbar, wenn nicht sogar zynisch. Zu Ende gedacht würde diese Sichtweise bedeuten, dass ein mehr oder weniger glücklicher oder zufälliger Verlauf der Erkrankung in der Vergangenheit an die Stelle der ärztlichen Prognoseeinschätzung treten würde.
Der Beschluss (Az. 3 B 8/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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Quelle: DATEV eG