Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine 11-jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist (Az. L 12 AS 1643/16 ER-B).
Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite
LSG Baden-Württemberg, Mitteilung zum Beschluss L 12 AS 1643/16 vom 23.05.2016
Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich ist. Abzustellen ist auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Vorliegend war die Prognose negativ, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung besteht in solchen Fällen nicht.
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 28 Abs. 5 SGB II:
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
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Quelle: DATEV eG