Das FG Düsseldorf entschied, dass die Versagung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen trotz fehlerhafter Einkünftequalifikation durch die Finanzverwaltung rechtmäßig war (Az. 16 K 2976/14).
Nachzahlungszinsen: Kein Erlass bei fehlerhafter Einkünftequalifikation durch die Finanzverwaltung
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.06.2016 zum Urteil 16 K 2976/14 vom 10.03.2016
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe sich bei der Festsetzung der Zinsen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Höhe der Verzinsung sei verfassungsgemäß. Im Vergleich zum Marktzins habe sich der gesetzliche Zins in den Monaten April bis Juli 2013 noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen bewegt. Auch könne der Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamtes abhänge, nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Zinsregelung führen. Deshalb habe das Gericht von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
Die Versagung eines weitergehenden Erlasses sei frei von Ermessensfehlern. Bei einer freiwilligen Zahlung nach Beginn des Zinslaufs dürfe der Erlass der Nachzahlungszinsen auf volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung begrenzt werden. Durch die freiwillige Leistung entstehe eine Situation, wie sie bei Erstattungszinsen existiere; der Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen sei nicht zu beanstanden. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrags auf einem Bankkonto des Klägers. Denn dadurch habe der Kläger die Verfügungsmacht behalten und das Geld – bis zur freiwilligen Zahlung im Juli 2013 – dem Finanzamt vorenthalten.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
———————-
Quelle: DATEV eG