Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Das entschied das LG Frankfurt aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH (Az. 2-03 O 364/15).
Smart-TV von Samsung: Verbraucherzentrale NRW gewinnt vor Gericht
Verbraucherzentrale NRW, Pressemitteilung vom 10.06.2016 zum Urteil des LG Frankfurt 2-03 O 364/15 vom 10.06.2016 (nrkr)
Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig) am 10.06.2016 aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH entschieden.
Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie die erhobenen Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Nutzer müssen aufgeklärt werden
Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Gericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts aufzuklären habe.
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Quelle: DATEV eG