Das VG Koblenz hat eine Klage auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab abgewiesen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Friedhofssatzung der Beklagten, noch aus den einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes (Az. 1 K 1111/15).
Kein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.06.2016 zum Urteil 1 K 1111/15 vom 31.05.2016
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Friedhofssatzung sei rechtswidrig, weil die Nutzungsmöglichkeit auf Reihengräber mit nicht verlängerbarer Nutzungszeit beschränkt werde. Die Ortsgemeinde habe ihr Ermessen bezüglich der Frage, ob daneben auch Wahlgräber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit geschaffen werden sollen, fehlerhaft ausgeübt. Der Hinweis auf eine bestehende Platzknappheit rechtfertige nicht den völligen Verzicht auf Wahlgräber. Überdies sei die satzungsgemäße Nutzungszeit in Bezug auf das Grab ihres Vaters mit Duldung der Beklagten um 13 Jahre überschritten. Ferner habe sie auf Veranlassung der Beklagten erst vor drei bis vier Jahren kostspielige Sicherungsmaßnahmen vornehmen lassen. Daraus sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand in Form eines Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Ruhezeit erwachsen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit stehe der Klägerin nicht zu, urteilte das Koblenzer Gericht. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Friedhofssatzung der Beklagten, noch aus den einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. Zwar lasse das Gesetz die Einrichtung von Wahlgräbern mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit grundsätzlich zu. Eine Rechtspflicht hierzu bestehe allerdings nicht. Insbesondere könne der einzelne Friedhofsnutzer eine Entscheidung der Ortsgemeinde für die Einrichtung von Wahlgräbern nicht erzwingen. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allein aus der von der Beklagten geduldeten Überschreitung der Ruhezeit um 13 Jahre könne kein dauerhafter Verzicht auf die Grabräumung abgeleitet werden. Die Grabsicherungsmaßnahmen habe die Klägerin im Übrigen in Kenntnis des Ablaufs der Ruhezeit getätigt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG