Eine beim Sozialgericht mit einfacher E-Mail erhobene Klage ist unzulässig. Dies hat das SG Koblenz entschieden (Az. S 9 KR 35/15).
Klageerhebung per einfacher E-Mail ist unzulässig
SG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2016 zum Urteil S 9 KR 35/15 vom 18.05.2016
Grundsätzlich muss die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform. Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall.
Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.
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Quelle: DATEV eG