Ein Hersteller von vorgemischten Cocktails vertrieb eine alkoholfreie „Strawberry Colada“. Ausweislich des Zutatenverzeichnisses enthielt das Getränk keine Bestandteile aus Erdbeeren. Das Unternehmen hat sich auf Betreiben der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verpflichtet und wird das Produkt in der beanstandeten Form nicht mehr vertreiben.
„Strawberry Colada“ ohne Erdbeere – Wettbewerbszentrale beanstandet erfolgreich Irreführung
Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 17.06.2016
Die Verkehrsbezeichnung, die lediglich auf dem Rückenetikett in zurückhaltender Aufmachung gegenüber des darüber befindlichen Produktnamens angebracht war, lautete: „Alkoholfreier Cocktail mit Erdbeer-Kokos-Geschmack“. Ausweislich des Zutatenverzeichnisses enthielt das Getränk keine Bestandteile aus Erdbeeren – insbesondere keinen Fruchtsaft oder kein -mark – stattdessen allerdings Aroma und echtes Karmin, ein roter Farbstoff, der aus weiblichen Schildläusen gewonnen wird.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aufmachung des Lebensmittels als irreführend nach den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Bei dem monierten Lebensmittel erwartet der Verbraucher, der das Wort „strawberry“ für „Erdbeere“ aus dem Schulenglisch kennt und auf der Verpackung umfangreich auf die vermeintliche Zutat hingewiesen wird, dass tatsächlich Erdbeermark oder -saft im Cocktail enthalten ist. Das bloße Zutatenverzeichnis reicht nicht aus, um die Irreführung auszuräumen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13 – Felix-Himbeer-Vanilleabenteuer II). Außerdem muss nach der LMIV auch direkt beim Produktnamen (hier „Strawberry Colada“) die Angabe der Zutaten erfolgen, die die Erdbeere ersetzen. Dies war nicht der Fall.
Das Unternehmen hat sich zur Unterlassung verpflichtet und wird das Produkt in der beanstandeten Form nicht mehr vertreiben.
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Quelle: DATEV eG