Märkte für Finanzinstrumente: Einjähriger Aufschub beschlossen

Der Rat der Europäischen Union hat eine Verordnung und eine Richtlinie über einen einjährigen Aufschub für die neuen Vorschriften für Wertpapiermärkte angenommen, da wesentliche Dateninfrastrukturen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.

 

Märkte für Finanzinstrumente: Einjähriger Aufschub beschlossen

 

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 17.06.2016

 

Der Rat hat eine Verordnung und eine Richtlinie über einen einjährigen Aufschub für die neuen Vorschriften für Wertpapiermärkte angenommen.Der einjährige Aufschub für die Umsetzung und Anwendung ist notwendig geworden, weil wesentliche Dateninfrastrukturen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen werden. Er wird sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Anlagen in Finanzinstrumente und auf den Betrieb geregelter Finanzmärkte auswirken.

 

Der Aufschub wurde mit dem Europäischen Parlament am 2. Mai 2016 vereinbart.

 

„MiFID“ und „MiFIR“

 

Eine kürzlich erfolgte Überarbeitung der Vorschriften über Finanzinstrumente diente der Förderung der Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und der Effizienz der Finanzmärkte in der EU. Der Rat hat diese Vorschriften im Mai 2014 angenommen und dadurch einen bestehenden „MiFID“-Text zur Regelung der Märkte für Finanzinstrumente geändert und ersetzt.

 

Die Vorschriften sind in zwei Gesetzgebungsakten niedergelegt:

 

  • der Verordnung 600/2014 („MiFIR“) mit dem Ziel einer Verbesserung der Transparenz von Handelstätigkeiten und des Wettbewerbs unter ihnen durch eine Beschränkung der Ausnahmen (durch Festlegung einer Gesamtobergrenze für die EU und einer Obergrenze je Handelsplatz für die sogenannten Ausnahmen vom Referenzkurs bzw. vom ausgehandelten Geschäft) betreffendOffenlegungsanforderungen und durch die Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien für alle Finanzinstrumente wie auch die Anforderung, dass Derivate an organisierten Handelsplätzen gehandelt werden müssen;
  • der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“), mit der die Vorschriften über die Zulassung und die organisatorischen Anforderungen für die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen und über Anlegerschutz geändert werden. Mit der Richtlinie wird auch eine neue Art von Handelsplatz eingeführt, das organisierte Handelssystem (OTF). Standardisierte Derivatkontrakte werden in zunehmendem Maße über diese Plattformen gehandelt, die derzeit nicht geregelt sind.

 

Neue Termine und andere Bestimmungen

 

Im Rahmen der neuen Verordnung wird

 

  • der Endtermin für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von MiFID II in nationales Recht auf den 3. Juli 2017 festgesetzt;
  • der Endtermin für die Anwendung sowohl von MiFID II als auch von MiFIR auf den 3. Januar 2018 festgesetzt.

 

Die neue Verordnung beinhaltet auch Änderungen in Bezug auf Eigenhandel, Transaktionspakete, die Angleichung an die EU-Richtlinie über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und den Geltungsbeginn bestimmter Bestimmungen einer Verordnung betreffend Marktmissbrauch.

 

Mit der technischen Durchführung verbundene Herausforderungen

 

Sowohl MIFID II als auch MIFIR hätten 30 Monate nach Inkrafttreten, d. h. ab 3. Januar 2017, anwendbar sein sollen, und die Mitgliedstaaten hätten MIFID II bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Aufgrund von mit der technischen Durchführung verbundenen Herausforderungen, mit denen sich die Europäische Wertpapier- undMarktaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden konfrontiert sehen, werden wesentliche Dateninfrastrukturen nicht zum 3. Januar 2017 zur Verfügung stehen.

 

Nach dem neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den FinanzinstrumentenReferenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von MiFID II fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Zur Gewährleistung einer effizienten und harmonisierten Datenerhebung muss eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung entwickelt werden. Deshalb muss die ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden ein Datensystem einrichten, das angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs von MiFID II ein breiteres Spektrum von Finanzinstrumenten abdeckt.

Am 2. Oktober 2015 hat die ESMA der Kommission mitgeteilt, dass eine Verschiebung der technischen Durchführung von MiFID II unausweichlich sei. Weder die zuständigen Behörden noch die Marktteilnehmer würden in der Lage sein, die neuen Vorschriften ab 3. Januar 2017 anzuwenden. Dies hätte zu Rechtsunsicherheit und potenziellen Marktstörungen geführt.

 

Die Verordnung wurde ohne Aussprache auf einer Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ erlassen.

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Quelle: DATEV eG