Luftverkehrsgesellschaften können die Genehmigung der Flughafenentgelte nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine deutsche Luftverkehrsgesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nicht das Recht haben, die der Flughafengesellschaft durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als zuständiger Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung der Entgeltordnung für den Flughafen Tegel für das Jahr 2015 im Klagewege anzugreifen (Az. 6 A 3.15 und 6 A 16.15).

 

Luftverkehrsgesellschaften können die Genehmigung der Flughafenentgelte nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.06.2016 zu den Urteilen 6 A 3.15 und 6 A 16.15 vom 22.06.2016

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren einer deutschen Luftverkehrsgesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften entschieden, dass diese nicht das Recht haben, die der Flughafengesellschaft durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als zuständiger Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung der Entgeltordnung für den Flughafen Tegel für das Jahr 2015 im Klagewege anzugreifen.

 

In der Entgeltordnung werden die von den Luftverkehrsgesellschaften zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Flughäfen, insbesondere das Starten und Landen festgelegt. Die Entgeltordnung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde. Die Luftverkehrsgesellschaften waren der Auffassung, die Genehmigungsentscheidung berühre sie in ihren eigenen Rechten, sie könnten deshalb die Überprüfung dieser Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte verlangen.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Luftverkehrsgesellschaften insoweit kein Klagerecht haben, weil sie nicht in eigenen Rechten verletzt sind. Die Genehmigung beeinflusst das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Flughafengesellschaft nicht unmittelbar. Darin unterscheidet sie sich von der Entgeltgenehmigung in anderen regulierten Bereichen wie zum Beispiel dem Telekommunikationsrecht. Auch die bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigenden Kriterien vermitteln den Luftverkehrsgesellschaften keine eigenen Rechte. Diese Kriterien – wie bspw. eine angemessene Entgeltgestaltung – bezwecken nicht den Schutz einzelner Luftverkehrsgesellschaften, sondern dienen dem kollektiven Interesse aller Nutzer an einem diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Flughafendienstleistungen und dem Schutz des Wettbewerbs. Den Luftverkehrsgesellschaften bleibt es unbenommen, die Entgeltordnung vor den Zivilgerichten überprüfen zu lassen.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG